Vergütung künstlerischer Leistungen

Der Landesverband Bildende Kunst Sachsen e.V. setzt sich für eine Verbesserung der Einkommenssituation von bildenden Künstler:innen ein. Ihre häufig finanziell prekäre Existenz beruht unter anderem darauf, dass professionelle Leistungen von bildenden Künstler:innen nur selten angemessen oder überhaupt bezahlt werden. Der Landesverband Bildende Kunst Sachsen e.V. möchte daher ein Bewusstsein für eine faire Vergütung künstlerischer Praxis schaffen, und dies nicht nur bei den Künstler:innen selbst, sondern auch in der Öffentlichkeit, bei Auftraggeber:innen und der Verwaltung.

Angemessene Bezahlung meint nicht nur die Vergütung von Leistungen im Rahmen von Ausstellungen, sondern auch die Beachtung von Honoraruntergrenzen bei der Entlohnung unterschiedlichster Tätigkeiten innerhalb bildkünstlerischen Arbeitens.

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Leitlinie Honorare

Viele Angehörige der Freien Berufe beziehen sich bei der Vergütung ihrer Leistungen selbstverständlich auf Gebührenordnungen, etwa Rechtsanwält:innen und Architekt:innen. Für bildende Künstler:innen existierten solche umfassenden Gebührenordnungen bislang noch nicht. Ihre professionellen Leistungen – seien sie konzeptueller, gestalterischer oder organisatorischer Art – sollten jedoch immer angemessen vergütet werden.

Auf sich allein gestellt, kalkulieren viele freiberufliche Künstler:innen ihren Stundensatz so niedrig, dass sie bei realistischer Betrachtung nicht einmal ihre laufenden Kosten decken können. Der durchschnittliche Stundenlohn einer/s Angestellten kann dabei nicht einfach auf den Stundensatz einer/s Freiberufler:in übertragen werden, da hier deutlich höhere finanzielle Belastungen anfallen, etwa die Kosten für die Sozialversicherung oder das eigene Büro bzw. Atelier.

In enger Abstimmung mit dem Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler hat der Landesverband Bildende Kunst Sachsen eine „Leitlinie Honorare“ erarbeitet. Sie empfiehlt einen Stundensatz von 70 Euro, mit dem ein/e bildende/r Künstler:in ein angemessenes Einkommen erzielen kann, das die Lebenshaltungskosten deckt und mit dem Krankheit überbrückt, für das Alter vorgesorgt und auch mal ein Urlaub finanziert werden kann. Die Darstellung soll nicht nur bildenden Künstler:innen bei der Kalkulation von fairen Honoraren behilflich sein, sondern auch als Richtschnur für Entscheidungsträger aus Politik und Verwaltung dienen. Die vom Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler 2021 aktualisierte "Leitlinie Ausstellungsvergütung" ist in der "Leitlinie Honorare" enthalten.

Leitfaden Honorare für Bildende Künstlerinnen und Künstler

Leitlinie Ausstellungsvergütung

2012 gab der Landesverband Bildende Kunst Sachsen e.V. erstmals eine „Richtlinie zur Ausstellungsvergütung für bildende Künstler in Sachsen“ heraus und nahm damit bundesweit eine Vorreiterrolle ein. 2014 übernahm der Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler diesen Ansatz in seiner "Leitlinie zur Vergütung von Leistungen im Rahmen von Ausstellungen". Diese Leitlinie erschien 2021 in einer aktualisierten Auflage (Inzwischen aktualisiert innerhalb der Leitlinie Honorare). Im Sinne einer Gebührenordnung gibt sie Veranstalter:innen und Institutionen professionelle Orientierungswerte für eine angemessene Vergütung von Leistungen im Zusammenhang mit Ausstellungen an die Hand. Zudem bietet sie Künstler:innen eine gestärkte Verhandlungsbasis sowie Musterberechnungen und einen Mustervertrag.

Mit der Ausstellungsvergütung soll der Auftritt bildender Künstler:innen – die Ausstellung – so selbstverständlich entlohnt werden wie der Auftritt von Künstler:innen aller anderen Kultursparten. Ausstellungen sind umfängliche Diskurs- und Gestaltungsleistungen für eine interessierte Öffentlichkeit; sie dienen nicht in erster Linie dem Verkauf von Kunstwerken, sondern sind Angebote zur Bildung, zur Bereicherung und zum Genuss des Publikums.

Nicht allen ausstellenden Einrichtungen wird es ohne weiteres möglich sein, eine angemessene Vergütung zu erbringen. Kleinere privat organisierte Kunsträume, regionale Vereine oder kommunale Häuser verfügen über schmale Budgets und geringe Eigenmittelanteilsmöglichkeiten. Sie sollten – etwa über spezielle Ausstellungs-/ Honorarfonds – in die Lage versetzt werden, die notwendigen Mittel aufzubringen. Auf Landesebene gilt es, die Ausstellungsvergütung für öffentlich geförderte Ausstellungen zur Verpflichtung zu machen und dafür entsprechende Fördermittelgelder bereitzustellen.

Der unterschiedlichen Wirtschaftskraft von ausstellenden Einrichtungen wird in der Leitlinie Rechnung getragen. Produzent:innengalerien und Off-Spaces, die ehrenamtlich betrieben werden, sind z.T. von der Vergütungsverpflichtung ausgenommen, sofern sie keine Fördermittel dafür erhalten. Auch kommerzielle Galerien sind von einer Zahlung befreit, da sie einen Verkauf der Werke im Interesse der Künstler:innen anstreben.

 

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In § 11 Urheberrechtsgesetz heißt es:

„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“

Zweifellos ist die Ausstellung eine „Nutzung des Werkes“. Daher gilt es, die Ausstellungsvergütung auch im Urheberrecht zu verankern.

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