Lehrkräfte: Erklärung über selbstständigen Status auch rückwirkend möglich Mit § 127 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV.) hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für den Sozialversicherungsstatus von Lehrtätigkeiten geschaffen. Danach soll eine Feststellung des Sozialversicherungsstatus von Lehrkräften als abhängig beschäftigt durch die Versicherungsträger (also insbesondere die Deutsche Rentenversicherung Bund) bis Ende 2027 ohne Wirkung bleiben, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft zu stimmt. Diese Erklärung kann auch noch abgegeben werden, wenn bereits ein Prüfverfahren der DRVB läuft oder Gerichtverfahren anhängig ist. Das sonst übliche rechtliche Rückwirkungsverbot gilt hier laut dem Vereinsinfobrief Nr. 492 – Ausgabe 6/2026 – 1. September 2026 von vereinsknowhow nicht. Kategorie Kulturelle Bildung